witze-youtube.mov (von GeebooksVerlag)

toll! Unbedingt ansehen!!!!!

Alle e-books des Geebooks-Verlages ab sofort in den meisten Online-Book-Stores erhältlich

Der Online-Shop des Verlages unter der Adresse www.geebooks-e-books.de wird am 14.03.2012 in eine Homepage umgewandelt. Auf der Homepage finden alle Leseratten und Bücherwürmer, die Interesse am neuen Medium des e-books haben, eine (noch) kleine, aber feine Auswahl an e-books.

Vom Tierratgeber bis zum Bilderbuch. Von Fantasy bis zum Rechtsratgeber. Hier kommen e-book-Fans auf ihre Kosten.

Unsere e-books liegen im ePub (bzw. MEPUB-) und pdf-Format vor und können auf

dem PC, Laptop, Tablet-PC, Reader und Smartphone gelesen werden.

Sie können in den meisten Online-book-stores heruntergeladen werden.

Schmökern Sie in unseren Leseproben, schauen Sie sich die Buchtrailer an und stöbern Sie in unseren Blogs.

In diesen Shops können Sie unsere e-books kaufen und herunterladen:

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Trailer für “101 Anwaltswitze” von Frank Geissler

Hier können Sie sich den Trailer zu unserem e-book “101 Anwaltswitze” anschauen.

101 Anwaltswitze - ab heute bei Geebooks erhältlich!

Unser neues e-book im pdf-Format

“101 Anwaltswitze”, zusammengestellt von Fachanwalt Frank Geissler,

ist ab heute in unserem Shop erhältlich.

Die wohl umfassendste und aktuellste Sammlung von internationalen Anwaltswitzen wurde von Frank Geissler zusammengetragen und in Buchform veröffentlicht.

Die Witze u.a. aus den Bereichen “Die Kurzen” ,” Die Bösen”, “Die Himmlischen und die Teuflischen”, ”, Die Leidenschaftlichen” und “Die Cleveren” zeigen, wie stark das Bedürfnis ist, sich über einen Berufsstand zu amüsieren, der international leider ein sehr schlechtes Ansehen genießt.

Dazu trägt v.a. das extrem schlechte Image der US-amerikanischen Anwälte bei. Da erscheint es nur folgerichtig, dass deshalb die bösesten Witze aus den USA stammen.

Doch nicht in allen Witzen kommen die Anwälte schlecht weg, manchmal sind es auch die Richter oder Mandanten, die dumm dastehen.

Im pdf-Format für PC/Laptop/iPad und zum Ausdrucken.

60 Seiten.

Mit 13 Bildern.

Jetzt ansehen.

Volle Haftung im Luftfrachtverkehr bei Leichtfertigkeit und Geltung der ADSp

Eine weitere äußerst interessante Entscheidung des BGH befasst sich mit einer lange umstrittenen Frage:

Kann sich der Spediteur, welcher die ADSp verwendet und im Rahmen eines multimodalen Transports zu fixen Kosten unter anderem eine Luftbeförderung ausführt, auch bei unbegrenzter Haftung auf die Höchsthaftungsgrenzen des Montrealer Übereinkommens (MÜ) von 17 SZR pro Kg (jetzt 19 SZR) berufen?

 

Im zu beurteilenden Fall hatte ein internationaler Paketdienstleister ein Paket mit Schmuck im Wert von mehr als € 11.000 und einem geringen Gewicht von Pforzheim in die Niederlande zu befördern, welches jedoch beim Empfänger nicht ankam.

 

Nach seinen Recherchen trat der Verlust vermutlich beim Umschlag auf dem Flughafen Charles de Gaulle in Paris ein. Nähere Einzelheiten waren jedoch nicht mehr aufzuklären.

 

Die Instanzgerichte und nun auch der BGH gingen aus diesem Grunde von einem leichtfertigen Verschulden und damit auch einer unbegrenzten Haftung des Spediteurs aus.

 

Er könne sich im Übrigen auch nicht auf die Regelung in dem für den Flug geltenden „Montrealer Übereinkommen (MÜ)“ berufen, wonach auch bei Leichtfertigkeit nur die Höchsthaftung von 17 Sonderziehungsrechten (SZR) gelte.

 

Die von Spediteur verwendeten ADSp seien vorrangig auf den Vertrag anzuwenden. Diese sehen zwar ebenfalls eine Haftungsbegrenzung entsprechend den Bedingungen für das jeweils eingesetzte Transportmittel - hier das Flugzeug - vor, andererseits entfallen jedoch auch diese Haftungsbegrenzungen im Falle von Leichtfertigkeit nach Ziff. 27.2 ADSp.

 

Dadurch, dass in Ziff. 23.1.2 ADSp auf den jeweils “gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag” verwiesen wird, ist auch die in Art. 22 Abs. 3 Satz 1 MÜ angeordnete Haftungsbegrenzung eine “vorstehende Haftungsbegrenzung” i. S. von Nr. 27 ADSp, von der bei Leichtfertigkeit dann abgewichen wird.

 

BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - Az. I ZR 194/08 

(Quelle: höchsthaftungbeileichtfertigkeitundadsp)

Wann liegt ein „ungewöhnlich hoher Schaden“ nach der CMR vor?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aktuell die Frage geklärt, wann ein sog. „ungewöhnlicher hoher Schaden“ vorliegt, welcher zu einem Mitverschulden des Absenders führen kann.

Alle Betroffenen kennen sicher die Ausgangslage:

 

Bei einem Transportauftrag kommt es zu einem Verlust, der Warenwert ist erheblich, die Grundhaftung nach Kilogramm deckt diesen jedoch nicht ab. Der Absender beruft sich auf eine unbegrenzte Haftung wegen leichtfertigen Verschuldens durch den Frachtführer, z.B. weil dieser die Umstände des Schadensfalls nicht aufklären kann oder er erforderliche Sicherungsmaßnahmen außer Acht gelassen hat.

Dagegen wendet sich der Frachtführer häufig mit dem Einwand, den Absender treffe ein Mitverschulden, weil er ihn nicht auf die Gefahr des Eintritts eines „ungewöhnlich hohen Schadens“ (§ 254 Abs.2 Satz 2 BGB) hingewiesen hat.

 

In dem vom BGH entschiedenen Fall beauftragte der Absender im November 2003 einen Frachtführer mit der Beförderung von neun Paletten mit einem Gesamtgewicht von 2.780 kg von Deutschland nach Madrid. Dieser übernahm die mit schwarzer Folie ummantelten Paletten und verlud sie auf einen Planenauflieger. Der Fahrer füllte dabei den CMR-Frachtbrief nach den Angaben eines Mitarbeiters des Absenders aus. Er trug als Art der Ware zunächst “PC-Ware” ein. Nach der Verladung des Gutes strich er die Buchstaben “PC” auf dem Frachtbrief wieder durch.

Der Fahrer traf am 25. November 2003 auf dem Gelände der Empfängerin in Madrid ein. Nach Öffnung der Plane wurde festgestellt, dass die neun Paletten verschwunden waren.

Der Transportversicherer entschädigte die Versenderin in Höhe von € 144.368 und verlangte vom Frachtführer Regress. Auf den Paletten befanden sich tatsächlich 563 Computerflachbildschirme zu diesem Verkaufswert.

 

Der beklagte Frachtführer bestritt eine Verwicklung des Fahrers in den Diebstahl und auch ein sonstiges leichtfertiges Verhalten, außerdem wandte er ein, er habe vom tatsächlichen Warenwert keine Kenntnis gehabt. Hätte er diesen gekannt, hätte er den Transportauftrag entweder nicht angenommen oder hierfür gegen Vereinbarung einer höheren Fracht einen Kofferauflieger mit zwei Fahrern eingesetzt.

 

Das Landgericht (LG) Duisburg verurteilte den Beklagten nur zu einem Teilbetrag von rund € 38.000, das Oberlandesgericht Düsseldorf gab der Klage demgegenüber in voller Höhe statt.

 

Der BGH hat diese Entscheidung nun bestätigt:

Zutreffend hafte der Frachtführer wegen Leichtfertigkeit unbegrenzt auf vollständigen Wertersatz, dies schon deshalb, weil er den Diebstahl nicht näher aufklären könne.

 

Er könne sich ebenfalls nicht auf ein Mitverschulden des Absenders wegen der unterlassenen Wertdeklaration berufen. Ein Fall des ungewöhnlich hohen Schadens liege erst dann vor, wenn das 10-fache des gesetzlich vorgeschriebenen Betrages der Regelhaftung überschritten werde.

Nach den Bestimmungen der CMR bzw. des HGB sind dies 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) pro Kg, hier also rund € 28.100. Der zehnfache Wert wäre danach mehr als € 281.000 gewesen. Da hier der Wert deutlich darunter lag, entfielen eine besondere Hinweispflicht und damit ein Mitverschulden.

 

Am Rande legte der BGH dabei auch gleich die “Marschroute” für die Beurteilung von innerdeutschen Transporten fest: 

  • so ist für den Fall einer dort zulässigen vertraglichen Vereinbarung einer geringeren Haftung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von deren 10-facher Überschreitung auszugehen, 
  • bei Vereinbarung einer höheren Haftung soll es dagegen als Ausgangspunkt trotzdem bei der gesetzlichen Höchsthaftung bleiben.
  • Sofern allerdings die Vertragsparteien die Höchsthaftung im einzeln ausgehandelt haben, kommt es laut BGH stets auf deren 10-fache Überschreitung an.

 

BGH, Urteil vom 21. Januar 2011 - Az. I ZR 215/07

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101 Anwaltswitze - demnächst bei Geebooks

Was ist der Unterschied zwischen einem toten Hund auf der Straße und einem toten Anwalt auf der Straße?

Vor dem Hund sind Bremsspuren.


100 weitere Anwaltswitze werden im Frühling als pdf-Format für PC/Laptop/iPad sowie im ePub-Format für die veschiedenen Reader erscheinen.

Verfrachter haftet für ungeeigneten Container nach Seerecht

Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat sich mit einem Schadensfall befasst, bei dem 3.204 Stück Hosen in einem Container per Seefracht von Manila nach Rotterdam und sodann per Lkw nach Salzbergen befördert wurden.

Da der hierfür verwendete Container kurz vor seinem Einsatz frisch gestrichen worden war, konnte die gesamte Sendung wegen der heftigen Farbausdünstungen nicht verwertet werden.

Mit der Containergestellung beauftragte der Frachtführer die von ihm als Unterfrachtführer (Verfrachter) eingesetzte Reederei. Den Vorlauf in Manila bis zur Verladung übernahm dagegen einer anderer Frachtführer.

Der geschädigte Auftraggeber konnte nach Auffassung des Gerichts nicht beweisen, dass der Schaden erst bei Übernahme des Containers und damit im Gewahrsam des Seefrachtführers entstanden ist. Insofern sah das OLG eine verschuldensunabhängige Frachtführerhaftung nach Seerecht als nicht gegeben an.

Allerdings hätte der Frachtführer durch die Gestellung eines für das Transportgut offensichtlich ungeeigneten Containers seine vertraglichen Nebenpflicht schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig, verletzt und hafte daher auf Schadensersatz.

Der Schadensersatzanspruch sei der Höhe nach jedoch gemäß §§ 659, 660 HBG begrenzt. Die verletzte Nebenpflicht ist nach Auffassung des Gerichts dem Seerecht zuzuordnen. Diese Begrenzung der Haftung setze gerade nicht eine Haftung des Verfrachters während der Obhutszeit voraus, sondern beziehe sich allgemein auf eine Haftung wegen Beschädigung der Güter.

Nach § 660 HGB haftet der Verfrachter höchstens bis zu einem Betrag von 666,67 Sonderziehungsrechten (SZR) für das „Stück oder die Einheit“ oder einem Betrag von 2 Sonderziehungsrechten für das Kilogramm des Rohgewichts der beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Das Oberlandesgericht sah im vorliegenden Fall als “Stücke” die 7 Trolleys an, in welche die 3.204 Stück Hosen verpackt gewesen waren. Jedenfalls dann, wenn die transportierten Güter tatsächlich verpackt sind, müsse man sich an dieser Art der „Packung“ orientieren und nicht an dessen Inhalt, so das Gericht.

Anders liege der Fall bei den unverpackten Schweinehälften aus einer älteren Entscheidung desselben Gerichts, die als „Einheiten“ im Sinne von § 660 HGB angesehen wurden. Insofern komme es bei der Einordnung auf die Zwecke des Transports an und nicht darauf, dass man Hosen auch einzeln verkaufen könne.

Daher hat das Gericht statt der verlangten € 21.536,90 nur einen Betrag von 5.094 SZR = € 5.746,44 für berechtigt erklärt.

(OLG Hamburg, Urteil vom 22. April 2010 – Az. 6 U 1/09)

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Schadensersatzanspruch bei Diskriminierung durch Kündigung

Eine an sich wirksame Kündigung kann diskriminierend sein und einen Entschädigungsanspruch begründen. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Bremen in zweiter Instanz im Falle einer gekündigten Sachbearbeiterin eines Logistikunternehmens entschieden und ihr eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern zugesprochen.

Die Klägerin ist eine deutsche Staatsangehörige, die mit russischem Akzent spricht. Sie war in dem Unternehmen seit dem 20.01.2009 als Sachbearbeiterin tätig. Der Arbeitsvertrag enthielt eine sechsmonatige Probezeit. Das Unternehmen beschäftigt weniger als 10 Arbeitnehmer.

Im März 2009 kam zu einem Gespräch zwischen der Mitarbeiterin und dem neuen Geschäftsführer über deren sprachliche Fähigkeiten. Dieser hat dabei geäußert, was die Kunden denn denken sollten, was das für ein „Scheißladen“ sei, wenn hier nur Ausländer angestellt seien. Am 07.04.2009 wurde der Klägerin innerhalb der Probezeit gekündigt.

Eine Kündigungsschutzklage hiergegen hat sie nicht erhoben. Mit Schreiben vom 15.04.2009 verlangte sie Schadensersatz, da sie wegen ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt worden sei.

Das LAG Bremen gab der Klägerin nun Recht. Gemäß § 15 Abs. 2 AGG haben Sie einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern. Dem stehe auch nicht die Bestimmung in § 2 Abs. 4 AGG entgegen, wonach für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten würden. Diese Vorschrift sei dahin auszulegen, dass damit nur die Überprüfung der Wirksamkeit einer Kündigung gemeint sei, nicht aber auch auf der Verletzung von Persönlichkeitsrechten basierende Entschädigungsansprüche ausgeschlossen sein sollen.

So ordnet § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG gerade die Unzulässigkeit von Benachteiligungen aus den in § 1 AGG genannten Diskriminierungsgründen an, und zwar ausdrücklich auch bezogen auf „Entlassungsbedingungen“ und Vereinbarungen und Maßnahmen „bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses.

Zur Höhe hat sich das LAG an der Faustformel zur Entschädigung orientiert, welche ein benachteiligter Stellenbewerber im Regelfall maximal erhält.

Damit kann zwar in Kleinbetrieben mit bis zu zehn Mitarbeitern und während der Probezeit eine Kündigung mit diskriminierenden Motiven vom Arbeitsgericht nicht auf ihre Wirksamkeit überprüft werden, gleichwohl kann der gekündigte Mitarbeiter dann aber eine finanzielle Entschädigung verlangen.

Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu dieser Frage steht noch aus und darf mit Spannung erwartet werden.

(LAG Bremen, Urteil vom 11. Juni 2010 - Az. 6 Sa 747/10)

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